„Es handelt sich um sehr kostspielige Strukturen, auch wegen der Notwendigkeit zum Abbau architektonischer Barrieren. Auf Grundlage eines Landesgesetzes genehmigt die Abteilung Soziales nach einer Überprüfung die Umsetzung der Projekte, und dafür ist bereits eine Mitfinanzierung durch das Land vorgesehen. Doch in vielen Fällen, insbesondere bei Gemeinden mit schlechterer Wirtschaftslage, reicht das nicht aus, und daher haben wir dieses zusätzliche Abkommen beschlossen, das die Jahre 2025 und 2026 betrifft. Und wir wissen jetzt schon, dass in den folgenden Jahren weitere Mittel benötigt werden“, schloss der Landeshauptmann.
Bettenausstattungsindex ausschlaggebend
Mit dem zur Verfügung gestellten Betrag werden die Sanierung und der Neubau von Seniorenwohnheimen sowie auch Planungskosten und der Erwerb von Immobilien finanziert. Die bevorzugten Kriterien für die Gewährung der Zuschüsse sind der hohe dokumentierte Bedarf anhand des Bettenausstattungsindex gemäß dem Landessozialplan (5 Punkte) und die übergemeindlichen Einrichtungen (4 Punkte).Bei Gleichstand haben die Gemeinden in der schwächeren Wirtschaftslage Vorrang. Zuschussfähig sind ausschließlich Anträge, die sich auf Arbeiten beziehen, die bereits mit Zuschüssen der Abteilung Soziales gemäß Beschluss der Landesregierung vom 10. April 2018, Nr. 332 und nachfolgender Änderungen finanziert wurden.