Festlegung einer Wolfsbestands-Obergrenze
Jeder Nationalstaat orientiert sich bei der Festlegung seiner Wolfsbestands- Obergrenze an der Vorgabe von 1 Wolfsrudel pro 11.000 Quadratkilometern. Dividiert man die Staatsfläche durch 11.000 ergibt dies die Wolfsrudel-Obergrenze.Festlegung von Wolfszonen
Die flächendeckende und unkontrollierte Ausbreitung von Wölfen ist gemäß der Entwicklung und den Erfahrungen der letzten Jahre untragbar. Die Festlegung, in welchen Zonen und Gebieten die Wölfe geduldet sind liegt in der Kompetenz des jeweiligen Nationalstaates. Dieser legt gemäß seinen vorhandenen Strukturen und Möglichkeiten die Lebensräume für Wölfe fest.Nicht beweidete Nationalparkgebiete, große geschlossene Waldgebiete, große nicht bewohnte und bewirtschaftete Gebiete sowie nicht beweidete Truppenübungsplätze erweisen sich aufgrund der Erfahrungen der letzten Jahre als geeignete Wolfszonen. In diesen Zonen erfolgt die Bejagung nur im Rahmen des Managementplans.
Festlegung der Zonen in denen sich Wölfe nicht aufhalten dürfen
Alle Gebiete, namentlich Siedlungs- Erholungs- und Tourismusgebiete, in denen Menschen leben und arbeiten sowie Weide- und Almgebiete in denen Nutztiere gehalten werden sind wolfsfrei zu halten. Die Wölfe sind durch die Nulltoleranz in diesen Gebieten so scheu zu halten, dass sie diese meiden. Durchlaufende scheue und nicht auffällige Wölfe werden geduldet.Abwandernde Wölfe
Durchziehende oder abwandernde Wölfe aus einem Rudel werden solange sie keinen Schaden anrichten geduldet. Eine Bejagung dieser Wölfe erfolgt nur dann, wenn sie gegenüber von Menschen ein einmaliges gefährliches oder gegenüber von Nutztieren ein einmaliges schädliches Verhalten zeigen. Dadurch wird die Vermehrung von Wölfen mit schädlichem oder gefährlichem Verhalten verhindert.Flächenbedarf für Wolfs-Zonen
Der Flächenbedarf für die Zonen in denen Wölfe leben können soll 2 Prozent des Staatgebietes nicht überschreiten.Festlegung der Regulierungsmodalitäten
Die Regulierung im Rahmen des nationalen Managementplanes erfolgt nach dem Vorbild Schweiz in der Zeit vom 1. September bis 31. Jänner des Folgejahres.Zudem kann die Regulierung auch während der Sommermonate bei signifikanten Schäden an Nutztieren oder Gefährdungen von Menschen vorgenommen werden.
Um den Gentransfer zum Erhalt der genetischen Vielfalt zu unterstützen oder Problemrudel durch unauffällige Rudel zu ersetzen, ist auch die Entnahme ganzer Rudel vorgesehen.
Bei unmittelbaren Angriffen auf Nutztierherden oder auf Menschen wird analog dem Vorbild Frankreich der Verteidigungsabschuss eingeführt.
Die Regulierung und der Verteidigungsabschuss werden von den nationalen Jagdorganen koordiniert und sichergestellt. Weitere fachmännische Unterstützung durch die Jägerschaft oder weitere Einsatztruppen liegen in der Verantwortung der Jagdorgane.
Professionelles Monitoring
Jeder Nationalstaat richtet ein professionelles und transnationales Monitoring unter Einbindung der Wolfsbeauftragten, der Jägerschaft, der Landwirte sowie der Zivilbevölkerung ein. Die Monitoring-Stelle ist interdisziplinär zu besetzen (Wildbiologie, Land- und Forstwirtschaft, Jagd, Wirtschaft, Kommunale Verwaltung, ….).Wolfstop Europe Präsident Gerhard Fallent überzeugt: „Dieser Vorschlag stellt eine präzise Handlungsanleitung dar, der Schäden und Risiken stark reduziert und eine nachhaltige Koexistenz mit Augenmaß und Vernunft möglich macht!“
Erster Schritt in die richtige Richtung auf europäischer Ebene
Die Europäische Union hat mit ihrem Ratsbeschluss, den strengen Schutz von Wölfen zu senken, einen ersten Schritt in die richtige Richtung gesetzt. Mehrere weitere Schritte mit unklarem Ausgang und Zeitbedarf sind zu gehen, damit diese Maßnahme tatsächlich in Kraft tritt.Ambitionierte nationale Maßnahmen auf Basis der „Ausseer Deklaration“ sind daher sofort zu setzen. Auch Bären und Goldschakale sind in den Problemgebieten sofort und wirkungsvoll zu regulieren. Wirksamkeit der Maßnahme Ein wichtiges Kriterium für die Beurteilung einer künftigen geänderten Großraubtierpolitik auf europäischer Ebene stellt ihre Wirksamkeit dar. Es gibt zum Beispiel in Österreich in mehreren Bundesländern Wolfsmanagement-Verordnungen. Ihre Wirksamkeiten reichen jedoch von unwirksam bis eingeschränkt wirksam.
„Die bloße Tatsache, künftig ein neues Regime zu haben, stellt noch lange keinen Grund für eine Entwarnung dar,“ ist Fallent überzeugt. „Wir werden daher den Allianzaufbau fortsetzen, unbeeindruckt weiterarbeiten und die vollinhaltliche Umsetzung der Ausseer Deklaration fordern,“ so Fallent abschließend.